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Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Er

|   Erbrecht

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2017 – Az.: II R 33/15 – ZEV 2018, 99 – 101)

Der Kläger war Miterbe nach seinem im April 2006 verstorbenen Onkel (Erblasser). Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte.
Im Oktober 2006, also ca. sechs Monate nach dem Tod des Erblassers,  stellte sich heraus, dass der Erblasser noch vor seinem Tod Heizöl für die Beheizung des Hauses bezogen hatte, das eine veränderte Qualität aufwies. Deswegen war ein Großteil des Heizöls, ohne dass eine Störmeldung erfolgte, aus einem Tank der Heizanlage ausgetreten und hatte sich im Ölauffangraum gesammelt. Eine beauftragte Firma beseitigte das ausgetretene Öl, sodass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Später ersetzte eine Firma die alten Tanks der Anlage und reinigte den Öllagerraum.
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest, ohne die vom Kläger geltend gemachten anteiligen Reparaturaufwendungen für die Heizungsanlage vom Wert des Nachlasses in Abzug zu bringen.
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz in der im Jahre 2006 geltenden Fassung rügte, blieb ohne Erfolg.
In der Begründung seiner Entscheidung führte der Bundesfinanzhof (BFH) aus, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz abziehbar sind. Es handelt sich insoweit grundsätzlich nicht um Erblasserschulden im Sinne der genannten Vorschrift. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand, z. B. gegenüber einem Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei setzt das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung für Zwecke der Erbschaftsteuer den Erlass einer rechtsverbindlichen, behördlichen Anordnung gegen den Erblasser voraus. Im Übrigen können Wertminderungen eines Gebäudes allenfalls bei der Grundstücksbewertung und nicht im Verfahren über die Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Mängel und Schäden, die bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erbfall) erkennbar waren, sondern erst Recht für Mängel und Schäden, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten.

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