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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG bis zum 30.09.2020 bzw. bis zum 31.12.2020 für den Antragsgrund der Überschuldung

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum Ende des Jahres 2020 beschlossen. Diese Verlängerung der in § 1 COVInsAG(Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz) bestimmten Aussetzungsfrist für den Insolvenzgrund der Überschuldung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verpflichtung von Geschäftsführern, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Insolvenzantrag zu stellen, da nach dem 30.09.2020 erneut die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 15a InsO gilt.

TIPP:Auch im Falle der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten bestehen für Organe von Gesellschaften nicht unerhebliche, gegebenenfalls strafrechtlich relevante Risiken, beispielsweise aus dem Gesichtspunkt der Untreue bzw. der Betrugstatbestände, die eine anwaltliche Beratung in Krisenzeiten unerlässlich machen.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, gerne zur Verfügung.

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