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Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis 31.12.2020

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes; Antragspflicht zur Zahlungsunfähigkeit gilt wieder ab dem 01.10.2020

Die gesetzlichen Regelungen zur pandemiebedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§§ 1 und 2 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)) sind für die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung befristet bis zum 30.09.2020.

Durch eine am 17.09.2020 vom Bundestag beschlossene Änderung dieses Gesetzes wurde auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs nunmehr erreicht, dass für überschuldete Unternehmen, die nicht zugleich zahlungsunfähig sind, die Frist zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert wird. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit erneut die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO für die dort genannten Antragspflichtigen ab dem 01.10.2020 auslöst.  

Hinzuweisen ist darauf, dass weiterhin erhebliche Haftungsrisiken für die verantwortliche Organe von Gesellschaften, sowohl im zivil- als auch strafrechtlichen Bereich, bestehen.  

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