Detail

Das bloße Dulden einer Durchsuchung stellt keine konkludente Zustimmung dar

|   Strafrecht

(LG Hamburg, Urteil v. 09.10.2017 – Az. 711 Ns 58/16 -)

Durchsuchungen bedürfen, wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt, grundsätzlich der richterlichen Anordnung. Davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Beschuldigte der Durchsuchung ausdrücklich zustimmt.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Feuerwehrmann, nachdem dieser in der Wohnung des Beschuldigten eine Marihuanaplantage aufgefunden hatte, das zuständige LKA informiert. Der Beschuldigte wartete gemeinsam mit dem Feuerwehrmann vor der geöffneten Tür auf das Eintreffen des LKA. Nach rund einer Stunde erschienen die Beamten, belehrten den Beschuldigten und durchsuchten dessen Wohnung. Der Beschuldigte äußerte bezüglich des Vorgehens keine Einwände. Eine ausdrückliche Zustimmung holten die Beamten von dem Beschuldigten jedoch nicht ein.

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil nun entschieden, dass die Durchsuchung rechtswidrig war, da allein das Dulden einer Durchsuchung keine konkludente Zustimmung zu der Maßnahme darstelle, die einen Beschluss entbehrlich machen würde. Dies hatte zur Folge, dass die aufgefundenen Beweismittel in dem Prozess nicht verwertet werden durften.

TIPP: Sollte bei Ihnen eine Durchsuchung stattfinden/stattgefunden haben, informieren Sie unverzüglich Ihren Anwalt und lassen Sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen.
 
 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Sandra Knaudt, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, gerne zur Verfügung.

Zurück