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Der Urlaub eines Arbeitnehmers verfällt nicht automatisch. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz ist unionsrechtswidrig

|   Arbeitsrecht

(EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – AZ: C 619/16 und C 684/16)

Der EuGH hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob nicht genommener Jahresurlaub verfällt, wenn die Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt haben. In beiden Fällen stellte der EuGH am 06.11.2018 fest, dass der Erholungsurlaub nicht verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der automatische Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub sei unionsrechtswidrig.

Vor der Frage, ob der Urlaub verfällt oder nicht, sei zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt worden sei, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Arbeitgeber müssen jedenfalls klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt. Die Beweislast für eine entsprechende Belehrung trägt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes der Arbeitgeber.

TIPP: Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer vor Ablauf des Bezugszeitraumes ausdrücklich darauf hinweisen, wie viele Tage Jahresurlaub ihnen noch zusteht und dass sie diesen Jahresurlaub bis zum Ende des Bezugszeitraumes oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes zu nehmen haben, da er ansonsten verfällt. Lassen sie sich den Erhalt dieser Information auch von ihren Arbeitnehmern gegenzeichnen.

Arbeitnehmer, die nicht ausdrücklich auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen wurden, ist zu raten, ihre aufgrund des Urteils des EuGH nicht verfallenden Urlaubsansprüche geltend zu machen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen die Herren Rechtsanwälte JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.

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