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Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

|   Newsletter 02/2020

Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

In dem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer eines Unternehmens, das IT-Leistungen im Bereich Web-Design, Social Media und Online-Marketing anbot. Dem Arbeitnehmer wurde ein Laptop als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, der nicht für private Zwecke genutzt werden durfte. Ihm wurde auch nicht gestattet, auf dem Laptop private Daten abzulegen oder zu speichern und Internetseiten zu privaten Zwecken zu besuchen. Der Arbeitnehmer besuchte am 28.11.2017 Internetseiten zu privaten Zwecken und schrieb am 29.11.2017 zwischen 9.46 Uhr und 16.04 Uhr 13 Mails mit privatem Inhalt über das dienstliche E-Mail-Konto. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, die mit Urteil des Arbeitsgerichtes abgewiesen wurde. Die Berufung des Arbeitnehmers wurde vor dem Landesarbeitsgericht Köln als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das LAG Köln aus, dass die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC trotz entsprechenden Verbots während der Arbeitszeit jedenfalls dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend oder als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Dies gelte umso mehr, wenn zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als ein bis zwei Minuten liege, denn dazwischen könne keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.

Das LAG Köln ging zudem davon aus, dass der prozessualen Verwertung der Inhalte der E-Mails auf dem dienstlichen Laptop und der Einträge in den Log-Dateien der Internet-Browser kein sogenanntes prozessuales Verwertungsverbot entgegenstehe. Weder die ZPO noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthielten – ausdrückliche – Regelungen zur prozessualen Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Informationen oder Beweise. Vielmehr gebiete der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte grundsätzlich die Berücksichtigung des Sachvortrages der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweismittel. Ein das Gericht bindendes Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sachvortrag zu verwerten, komme deshalb nur dann in Betracht, wenn dies auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe oder weil dies zwingend geboten sei („Verfassungsrechtliches Verwertungsverbot“). Diese Voraussetzungen lagen in dem streitgegenständlichen Fall nicht vor.

TIPP:Die Frage, welche Sanktion bei einer privaten Nutzung von Internet und E-Mail gerechtfertigt ist, hängt von den genau zu analysierenden Umständen des Einzelfalles ab. In einem entsprechenden Fall ist eine fachanwaltliche Prüfung zu empfehlen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.

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