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Entwendung von Wertgegenständen aus einem Bankschließfach – Reaktionsmöglich-keiten des Kunden

|   Bank- und Kapitalmarktrecht

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 – Az: I 24 U 193/11; Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.03.026 – Az: 26 U 18/15 -)

In Zeiten von "Negativzinsen" erfreut sich das Bankschließfach wachsender Beliebtheit. Vielfach werden in Schließfächer neben sonstigen Wertgegenständen wie Schmuck und Wertgegenständen auch Bargeld in Bankschließfächern eingelagert. Der Kunde, der derartige Wertgegenstände in seinem Bankschließfach einlagert, tut dies auch aus Angst vor Einbrüchen im eigenen Haus und erwartet eine höchstmögliche Sicherheit.

Dass man auch als Kunde eines Bankschließfachs Opfer von kriminellen Handlungen Dritter werden kann, zeigen aktuelle Fälle.

Sind erst einmal Gegenstände aus einem Bankschließfach abhandengekommen, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer dafür haftet.

Natürlich haften primär der oder die Täter. Selbst wenn diese ermittelt werden können, dürfte in den meisten Fällen die Beute nicht mehr aufzufinden sein.

Insofern sollte der Kunde dafür Sorge tragen, dass im Vorfeld ausreichend Versicherungsschutz besteht. Neben speziell abzuschließenden Schließfach-Versicherungen deckt auch je nach den konkreten Versicherungsbedingungen u. U. auch die Hausratversicherung bis zu einem gewissen Betrag den Schaden im Zusammenhang mit einem Abhandenkommen von Wertgegenständen aus einem Schließfach.

Es im empfiehlt sich in diesem Zusammenhang im Vorfeld den Inhalt des Bankschließfachs zu dokumentieren. Man sollte in jedem Fall die Versicherungsbedingungen diesbezüglich genau lesen. Hieraus können sich Anhaltspunkte für den Umfang der Dokumentationspflicht ergeben.

Auch im Nachgang können sich erhebliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers ergeben, wie etwa die unverzügliche Schadensmeldung und das Fertigen einer Stehlgutliste sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der jeweiligen Versicherung.

Besteht keine Versicherung oder deckt diese den Schaden nur unvollständig ab, stellt sich die Frage, ob möglicherweise die Bank für den Verlust des Schließfachinhalt haftet.

In einer schon älteren Entscheidung hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass es sich bei dem Bankschließfach-Vertrag um einen Mietvertrag handelt, der durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass der Kunde eine besondere Sicherheit, für die von ihm in das Schließfach eingelagerten Gegenstände erwartet, die er bei anderweitiger Einlagerung, etwa in dem eigenen Tressor, regelmäßig nicht erreichen kann. Diese hohen Sicherheitserwartungen des Kunden prägen die Verpflichtungen der Bank. Geschuldet werden Bewachung und Sicherung des Schließfachs unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 28.02.2012 Az. I 24 U 193/11).

Was genau der Kunde von der Bank erwarten kann, erläutert das OLG Düsseldorf ebenso wenig wie das Kammergericht Berlin Urteil vom 02.03.2016 Az. 26 U 18/15. Das Kammergericht stellt lediglich fest, dass die Bank dann ihre Obhutspflichten verletzt, wenn sie keine Maßnahmen zum Schutz des Schließfachraums vor dem Zugang Unberechtigter ergreift.

Dass die Bank überhaupt keine Sicherungsmaßnahmen ergreift, dürfte allerdings eher der Ausnahmefall sein. Es stellt sich sodann die Frage, ob die konkreten Sicherungsmaßnahmen nach den berechtigten Erwartungen des Kunden ausreichend waren. Dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch gegenüber der Bank der Kunde nachweisen muss, was tatsächlich abhandengekommen ist. Insofern trifft den geschädigten Kunden die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Gegenstände in dem Schließfach eingelagert waren.

TIPP: Dokumentieren Sie den Inhalt Ihres Schließfaches so genau wie möglich und bewahren Sie die Liste der eingelagerten Gegenstände gesondert auf.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.

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