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Erlöschen der Verwandtschaft zur Mutter bei Adoption ihrer Kinder durch den Lebensgefährten

|   Erbrecht

(BGH, Beschluss vom 08.02.2017 – AZ: XII ZB 586/15 – NJW 2017, 1672 – 1676)

Leitsatz

1. Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.

2. Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen der §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig noch verstoßen sie gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Sachverhalt

Die nicht miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und 2) begehren die Adoption der minderjährigen Kinder der Frau durch den Antragsteller zu 1) mit der Maßgabe, dass die Kinder die Stellung gemeinsamer Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Die Antragstellerin zu 2) ist die leibliche Mutter der Kinder. Der leibliche Vater der Kinder ist im Jahre 2006 verstorben. Der Antragsteller zu 1) lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen.

Das Amtsgericht Ahaus hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Das OLG Hamm hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wurde vom BGH ebenfalls zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe des BGH

Der BGH verweist auf den eindeutigen Wortlaut von § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann, wer nicht verheiratet ist, ein Kind nur allein annehmen. Nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Daraus folgt, dass nach geltender Gesetzeslage eine nicht verheiratete oder nicht in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen  Lebenspartnerschaft lebende Person das Kind ihres nichtehelichen Lebensgefährten nur mit der Folge annehmen kann, dass das Verwandtschaftsverhältnis des anderen – hier: der leiblichen Mutter - zu seinem Kind erlischt. Der Gesetzesbegründung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber lediglich gegen die gemeinschaftliche Annahme eines fremden Kindes durch nicht miteinander verheiratete Personen ausgesprochen habe.

Mit dem Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses erlischt  in derartigen Fällen somit  auch das Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Kindes zum bisherigen Elternteil.

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