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Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH für rückständige Steuerschulden, die vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt worden sind

|   Newsletter 01/2018

(BFH, Urteil vom 27.09.2017 – AZ: XI R 9/16 -)

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil des Finanzgerichts München bestätigt. Auf dieses Urteil hatten wir bereits bei früherer Gelegenheit hingewiesen.
 
Mit dem nunmehrigen Urteil des Bundesfinanzhofes steht verbindlich fest, dass ein Geschäftsführer Forderungsanmeldungen des Finanzamtes im Insolvenzverfahren der Gesellschaft widersprechen muss; geschieht dies nicht und werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter festgestellt, kann sich der Geschäftsführer in einem späteren gegen ihn gerichteten Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Steuerschuld zu Unrecht vom Insolvenzverwalter festgestellt worden ist.
 
TIPP: Angesichts drohender Haftungsansprüche, sei es durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger, sollte sich der Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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