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Höhe des Insolvenzgeldes bei Vergütung eines Arbeitnehmers unter dem Mindestlohn

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 07.09.2018 – AZ: S 15 AL 101/14 -)

Ausgangssachverhalt: Ein Arbeitgeber, der über längere Zeit einen Arbeitnehmer unter Mindestlohn beschäftigt hatte, geriet in Insolvenz.

Bei der Berechnung des Insolvenzgeldes beanspruchte der Arbeitnehmer den tariflichen Lohn. Die Agentur für Arbeit als für Insolvenzgeld zuständige Stelle berief sich auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers: Dieser habe über längere Zeit die Entlohnung unter dem Mindestlohn geduldet mit der Folge, dass er sich gegenüber der Agentur für Arbeit nicht auf den Tariflohn berufen könne.

Das Sozialgericht Mainz ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat das Insolvenzgeld nach Tariflohn berechnet. An der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des Mindestlohnes komme auch die Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nicht vorbei.

Der vorstehenden Entscheidung dürfte vom Ergebnis her zuzustimmen sein, sie begünstigt auf der einen Seite den Arbeitnehmer, der bislang unter Mindestlohn vergütet wurde; sie führt zu finanziellen Nachteilen desjenigen, der auf Schadensersatz wegen verspäteter Insolvenzantragstellung in Anspruch genommen wird.

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