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Ist die Anweisung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, ein Gesichtsvisier oder eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, trotz der Befreiung des Arbeitnehmers aufgrund eines ärztlichen Attestes rechtmäßig?

|   Arbeitsrecht

(ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 – AZ: 4 Ga 18/20 -)

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte in seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az. 4 Ga 18/20) darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer aufgrund eines vorgelegten Attestes, das ihn aufgrund einer Erkrankung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreite, verpflichtet war, der Anweisung seines Arbeitgebers zu folgen in Gemeinschaftsräumen, bei Betreten der Flure oder des WC sowie der Teeküche und des Pausen- und Druckerraums ein Gesichtsvisier zu tragen.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch hat, der nur bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten im Einzelfall dann zurücktreten muss, wenn dem Beschäftigungsanspruch überwiegende, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonders vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend machen kann. Solche überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers hatte das Arbeitsgericht Siegburg allerdings darin gesehen, dass aufgrund der derzeitigen Pandemie-Lage der Gesundheits- und Infektionsschutz es gebiete, die Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske anzuhalten. Die maßgebliche Rechtspflicht zur Einführung einer solchen Maskenpflicht im Betrieb ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, § 618 BGB.

Dem von dem Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Attest, komme nur ein überaus geringer Beweiswert zu, da ohne jegliche weitere Ausführungen eine Befreiung von der Tragepflicht von Gesichtsvisieren jeglicher Art attestiert werde. Selbst wenn es aber dem Arbeitnehmer nicht möglich sein sollte, ein Gesichtsvisier zu tragen, überlagere der berechtigte Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter und Besucher bei einer summarischen Prüfung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.

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