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Nichtigkeit des Verkaufs von Adressdaten bei fehlender Einwilligung der Adressinhaber

|   Newsletter 01/2018

(OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2018 – AZ: 13 U 165/16 –, juris)

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die u. a. auf dem Gebiet des Adresshandels tätig war, und schloss mit der Klägerin einen Vertrag, in welchem sich der Beklagte verpflichtete, u.a. einen Bestand von rund 1 Million Adressen an die Klägerin zu übertragen. Die betreffenden Adressdaten, die zuvor auf zwei Servern gespeichert waren, übergab der Beklagte schließlich auf einem USB-Stick an die Klägerin. Des Weiteren veräußerte der Beklagte die vorgenannten Server der Insolvenzschuldnerin an einen Dritten, ohne zuvor die darauf befindlichen Adressdaten zu löschen.

Die Klägerin nahm den Beklagten u.a. auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 2/3 des vereinbarten Kaufpreises in Anspruch mit der Begründung, der Erwerber der Server habe die darauf gespeicherten Adressen zur Versendung von Werbe-E-Mails genutzt, weshalb die von ihm erworbenen Adressen 2/3 ihres ursprünglichen Werts verloren hätten. Das Landgericht folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung. Das OLG Frankfurt hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten auf und wies die Klage der Klägerin ab.

Von Interesse sind insbesondere die Ausführungen des OLG Frankfurt zu der Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sowie zu den Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung.

Das OLG Frankfurt kommt in Bezug auf den zwischen dem  Beklagten und der Klägerin geschlossenen Vertrag, mit dem sich der Beklagte zur Übertragung u.a. der Adressen auf die Klägerin verpflichtete, zu dem Ergebnis, dass dieser u. a. wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 BDSG gemäß § 134 BGB nichtig ist. So führt das OLG Frankfurt aus, dass „auch der (einmalige) Verkauf von Daten im Rahmen der Insolvenzverwertung“ unter den Begriff des Adresshandels im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG fällt „denn auch hierbei handelt es sich um eine Vermarktung im Sinne einer Realisierung des (vermeintlichen) wirtschaftlichen Wertes der Daten“. Um einen geschäftsmäßigen Adresshandel im Sinne von § 29 Abs. 1 BDSG handelt es sich hierbei mangels eines auf Wiederholung ausgerichtete Handelns nicht. Da der Verkauf der Adressen nicht unter das sog. Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG fiel, war für die Zulässigkeit der Nutzung der personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels der Einwilligung der Betroffenen erforderlich, § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG. An einer wirksamen Einwilligung der Adressinhaber zur Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels gemäß § 4a Abs. 1, § 28 Abs. 3b BDSG fehlte es indes.

TIPP: Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Argumentation, dass auch ein (einmaliger) Verkauf von Adressen unter den Begriff des Adresshandels fällt, lässt sich unschwer auch auf einen Verkauf von Adressen außerhalb eines Insolvenzverfahrens übertragen. Daher sollte bei dem Verkauf von Adressdaten stets eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Diese Einwilligung hat den gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen und muss sich insbesondere und ausdrücklich auf die Nutzung der betreffenden Daten für Zwecke des Adresshandels erstrecken.

Die ab dem 25. Mai 2018 geltendeDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthält keine speziellen Regelungen zum Adresshandel, so dass sich dessen Zulässigkeit nach den allgemeinen Regelungen bestimmt. Eine Verarbeitung von Daten zum Zwecke des Adresshandels ist zukünftig zulässig, wenn der Betroffene wirksam eingewilligt hat (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO) bzw. das Interesse des des Adresshändlers bzw. -verkäufers dasjenige des Betroffenen überwiegt (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO – dies kann im Bereich der Direktwerbung u. U. der Fall sein). Daneben sollten auch die in der DS-GVO normierten Informationspflichten beachtet werden.

Ist beabsichtigt, Adressen oder andere personenbezogenen Daten zu veräußern, dann empfiehlt es sich mit Blick auf die komplexen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Sprechen Sie uns gerne an.

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