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Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

|   Verkehrsrecht

(OLG Dresden, Beschluss v. 17.5.21 – AZ: 4 U 382/21; LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2020 – AZ: 13 S 82/20)

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl, ob er sich für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung einen Mietwagen nimmt oder Nutzungsausfall geltend macht.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Nutzungsausfalls ist ein Nutzungswille. Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, stellt eine vom Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen dar.

Je länger sich der Geschädigte demnach Zeit lässt, das verunfallte Fahrzeug zu reparieren oder sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, desto größer ist das Risiko, keinen Nutzungsausfall zu erhalten. Die Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Zeitspanne uneinheitlich. In der Regel muss sich der Geschädigte daher spätestens nach 4 – 6 Monaten für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung entscheiden.

Tut er dies nicht, muss er im Einzelfall darlegen und beweisen, dass aufgrund besonderer persönlicher Umstände eine längere Zeitdauer erforderlich war.

Häufig wird er dann versuchen nachzuweisen, dass er zu einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur wirtschaftlich nicht in der Lage war. Hierauf muss allerdings die gegnerische Versicherung frühzeitig und deutlich hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang stellen sich weitere rechtlich umstrittene Fragen, ob es dem Geschädigten zumutbar ist, einen Kredit in Anspruch zu nehmen oder die Vollkaskoversicherung einzuschalten.

Das Landgericht Saarbrücken weist zurecht darauf hin, dass für die Dauer, in dem der Geschädigte das Fahrzeug verletzungsbedingt ohnehin nicht nutzen kann, keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht, gerne zur Verfügung.

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