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Rückforderung von Scheingewinnen bei Schneeballsystemen

|   Ärztliches Gesellschaftsrecht

(LG Arnsberg, Urteil vom 22.01.2019 – AZ: 469/18)

Hoffnung für Anleger, die ihr Geld in auf Betrug ausgerichteten Gesellschaften (Schneeballsystem) angelegt haben

Wird bekannt, dass ein Unternehmen, das im Rahmen von Vermögensanlagen überdurchschnittliche Rendite angeboten hat, seine Tätigkeit deshalb aufgegeben hat, weil das hinter dem Unternehmenszweck dienende Schneeballsystem aufgeflogen ist, muss sich ein Anleger regelmäßig damit abfinden, seine Einlage verloren zu haben.

Zusätzlicher Ärger kommt auf den Anleger hinzu, wenn der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Anlagegesellschaft von dieser in der Vergangenheit gezahlte Gewinne - die objektiv nie erwirtschaftet waren - zurückfordert.

In einem solchen Fall hat das Landgericht Arnsberg mit einem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der erwirtschafteten Scheingewinne nur für den Fall bejaht, dass allein das Betreiben eines Schneeballsystems nicht ausreiche, um einen Rückforderungsanspruch zu begründen; notwendig sei vielmehr der Nachweis des Insolvenzverwalters darüber, dass der Leistende von der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und der Scheingewinne positive Kenntnis gehabt habe; hierfür reiche die Tatsache, dass ein Schneeballsystem betrieben werde, nicht aus.

Vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzverwalter nicht in der Lage war, den vom Gericht geforderten Nachweis zu bringen, hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Ob diese Begründung einer Überprüfung in der II. Instanz standhält, erscheint zweifelhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur schwer nachvollziehbar ist, aus welchem Grunde derjenige, der ein Schneeballsystem betreibt, nicht von vornherein bösgläubig ist und damit Gewinne auskehrt, von denen er zumindest annehmen muss, dass diese tatsächlich nicht erwirtschaftet worden sind.

TIPP: Solange das Urteil nicht aufgehoben ist, dient dieses als Grundlage für Vergleichsgespräche mit einem Insolvenzverwalter, der entsprechende Ansprüche geltend macht.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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