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Unwirksamkeit eines Testaments wegen fehlender Bestimmtheit der Benennung des Erben

|   Erbrecht

(OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2016 – AZ: 2 Wx 536/16 - ZErb 2017, 84-85 -)

In einem gemeinschaftlichen Testament trafen Ehegatten folgende Regelungen:
"Testament
Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein."
 
Zunächst verstarb der Ehemann, später die Ehefrau. Beide waren kinderlos. Nach dem Tod der Ehefrau beanspruchten sowohl der Bruder des vorverstorbenen Ehemannes als auch der Bruder der zuletzt verstorbenen Ehefrau, aufgrund des Testaments Alleinerbe geworden zu sein. Dabei machte der Bruder des vorverstorbenen Ehemannes geltend, er habe die Erblasserin nach dem Tod seines Bruders unterstützt und sich um sie gekümmert. So habe er die Beerdigung seines Bruders organisiert und die Grabpflege veranlasst. Er habe den durch den Tod des Bruders notwendig gewordenen Schriftverkehr erledigt und die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2014 in die Wege geleitet. Er habe die später verstorbene Ehefrau seines Bruders psychisch unterstützt sowie ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte gesteuert.
 
Der Bruder der Ehefrau, der zunächst keine Einwände gegen den Antrag des Bruders des Ehemannes auf Erteilung des Erbscheins erhoben hatte, ist später dessen Vorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, er selbst habe sich um die Erblasserin, seine Schwester, gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten, sodass er aufgrund des Testaments als Alleinerbe festzustellen sei.
 
Das zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht hat entschieden, dass das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb unwirksam sei. Hiergegen erhob der Bruder des Ehemannes Beschwerde. Diese hatte beim OLG Köln keinen Erfolg.
 
Zur Begründung führt das OLG Köln aus, das in Rede stehende Testament enthalte keine wirksame Erbeinsetzung. Die Formulierung, "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat“, soll der Alleinerbe sein, sei nicht hinreichend bestimmt und enthalte daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben.
 
Nach § 2065 BGB könne der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. Auch könne nach dieser Vorschrift der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Er müsse sich selbst über die Bestimmung der Person des Bedachten schlüssig werden. Diese Person müsse zwar nicht im Testament namentlich genannt sein. Erforderlich sei aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, ggf. unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall könne die Person des Alleinerben nicht im Wege der Auslegung zuverlässig festgestellt werden.
 
Bereits der im Testament verwendete Begriff der "Pflege" sei nicht hinreichend bestimmt. Dies gelte sowohl für die Art der erforderlichen Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. Auch sei offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht worden sein müssten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Begriff der "Pflege" hinreichend bestimmt und damit einer Auslegung zugänglich wäre, könne sich der Beschwerde führende Bruder des Ehemannes nicht mit Erfolg darauf berufen, Alleinerbe geworden zu sein. Denn er erfülle nach seinem eigenen Vorbringen die Voraussetzungen nicht, da er nach eigenen Angaben keine Pflegeleistungen für die zuletzt verstorbene Ehefrau erbracht habe. Die Bestellung eines Pflegedienstes oder die behauptete psychische Unterstützung der Erblasserin seien keine Pflegeleistungen. Ebenfalls unbestimmt sei der im Testament verwendete Begriff des "Begleitens".
 
TIPP: Die Entscheidung macht deutlich, dass es problematisch werden kann, wenn juristische Laien ein privatschriftliches Testament verfassen. Es ist deshalb ratsam, bei der Abfassung eines Testaments die Beratung durch fachkundige Berufsträger (Rechtsanwälte, Notare) in Anspruch zu nehmen.

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