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Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

|   Arbeitsrecht

(BAG, Urteil vom 30.11.2021 – AZ: 9 AZR 225/21 -)

Nach dem o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist der vollständige Ausfall von Arbeitstagen aufgrund von Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Die Klägerin war bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe beschäftigt. Bei einer 6-Tage-Woche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten 3-Tage-Woche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Die Beklagte führte aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an 5 Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 statt 14 Arbeitstage. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden durfte. Nach ihrer Ansicht müssten kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Somit stünden ihr für das Jahr 2020 weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht ging hierbei von Folgendem aus:

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). Bei der vertraglichen 3-Tage-Woche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruches. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr x 117 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage).

TIPP: Achten Sie genau auf den Ausfall von Arbeitstagen aufgrund von Kurzarbeit und dokumentieren Sie diese Arbeitstage, damit entweder der Urlaubsanspruch gekürzt oder eine vorgenommene Kürzung nachvollzogen werden kann.

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