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Verjährung von Urlaubs(Abgeltungsansprüchen)

|   Arbeitsrecht

(EuGH, Erstentscheidung vom 22.09.2022 - AZ: C – 120/21 -)

Der Europäische Gerichtshof hat am 22. September 2022 entschieden, dass Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Artikel 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

Dies bedeutet, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern dann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber nicht aktiv darauf hingewirkt hat, dass der Arbeitnehmer den Urlaub vollständig nimmt. Konkret muss der Arbeitgeber auf den Resturlaub hinweisen und dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden. Die Verjährungsfrist beginnt nach der Ansicht des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshofes, Jean Richard, erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen der Urlaubsansprüche informiert hat (vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C – 120/21 vom 05.05.2022).

Das Bundesarbeitsgericht, das dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV vorgelegt hatte, wird den Rechtsfall abschließend im Dezember 2022 entscheiden.

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