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Verzicht auf Pensionsansprüche kann für den Geschäftsführer-Gesellschafter teuer werden

|   Handels-, Gesellschaftsrecht einschl. Handelsvertreterrecht

(BFH, Urteil vom 21.08.2017 – AZ: VI R 4/16 -)

Problemstellung:           
Ein Geschäftsführer-Gesellschafter hat mit „seiner“ GmbH in wirtschaftlich erfolgreichen Zeiten eine Pensionszusage vereinbart. Die GmbH verpflichtete sich ihm gegenüber nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer zur Zahlung einer Pension. Um dieser Verpflichtung später nachzukommen, bildete die GmbH jährlich Rückstellungen. Nachdem sich der Erfolg der Gesellschaft eingetrübt hatte, vereinbarte der Geschäftsführer-Gesellschafter mit der GmbH zu deren finanzieller Entlastung die Herabsetzung seiner Pensionsansprüche.
 
Der BFH sieht in dem Verzicht auf Pensionsansprüche eine verdeckte Einlage, die zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt. Der Geschäftsführer-Gesellschafter muss also Steuern auf die Höhe des Verzichtsbetrages leisten, obwohl ihm keinerlei Geld zugeflossen ist.
 
 
TIPP:  Die nachträgliche Abänderung von Pensionsverpflichtungen ist kein leichtgängiges Mittel zur wirtschaftlichen Entlastung der Gesellschaft. Soweit möglich ist der Verzicht auf noch nicht verdiente Anwartschaftsansprüche  zu beschränken, um das Risiko unliebsamer steuerlicher Überraschungen einzuschränken.

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