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Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in Mietverträgen

|   Mietrecht

(BGH, Urteil vom 06.04.2016 – Az: XII ZR 29/15 -)

Mietverträge, insbesondere im gewerblichen Bereich, enthalten in der Regel den Hinweis darauf, dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter nur unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere rechtskräftige Feststellung der Gegenforderungen und / oder deren Anerkennung - durch den Vermieter zulässig ist.
 
Mit seinem Urteil hat der BGH eine derartige Klausel für unwirksam erklärt mit dem Hinweis darauf, dass sich die Klausel nur auf Ansprüche aus dem Mietverhältnis beziehe, dagegen nicht sonstige dem Mieter etwaig zustehende Ansprüche berücksichtige. Damit sei die Aufrechnung mit Forderungen, gleichgültig, ob bestritten, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, aus einem außerhalb des Mietverhältnisses stehenden Rechtsverhältnisses ausgeschlossen mit der Folge, dass die Klausel nichtig sei.
 
TIPP: Falls Sie als Vertragspartner insbesondere auf Vermieterseite derartige Klauseln verwenden, überprüfen Sie deren Inhalt oder nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.
 
 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Lisa-Kathrin Held gerne zur Verfügung.

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