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WEG-Recht: Folgen bei der Durchführung von Beschlüssen der WEG

|   Newsletter 04/2018

(BGH, Urteil vom 08.06.2018 – AZ: V ZR 125/17 -)

Unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt:

1. Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern den Verwalter.

2. Ansprüche auf Durchführung von Beschlüssen können daher nicht gegen die WEG, sondern nur gegen den Verwalter durchgesetzt werden.

3. Wird der Verwalter tätig und beauftragt er - beispielsweise im Rahmen der Durchführung von Reparaturarbeiten - einen Handwerker, beschädigt der Handwerker in Durchführung dieser Arbeiten das Sondereigentum eines Miteigentümers, haftet für diesen Schaden nicht die WEG, sondern allein der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

TIPP: Gibt es Probleme innerhalb einer WEG, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchsetzung von gefassten Beschlüssen und/oder kommt es hierbei zu Schäden am Sondereigentum, sollte man angesichts der Kompliziertheit der rechtlichen Beurteilung unverzüglich anwaltlichen Rat suchen. 

Für ergänzende Erläuterungen stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Lisa-Kathrin Held und Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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