26 / 2022

Ab 01.07.2022 online abgeschlossene Abo-Verträge müssen per Kündigungsbutton online kündbar sein.

|   26 / 2022

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge hat der Gesetzgeber u. a. eine Regelung eingeführt, mit der es Verbrauchern erleichtert werden soll, online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse, d. h. sog. Abo-Verträge (Beispiele sind Netflix, Amazon Prime oder Spotify) zu beenden.

Dazu verpflichtet § 312k BGB n. F. Online-Händler, auf der Website bzw. im Online-Shop eine Kündigungsschaltfläche (sog. Kündigungsbutton) vorzuhalten, über die der Verbraucher eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Abo-Vertrages abgeben kann. Über den Kündigungsbutton muss der Verbraucher dann unmittelbar auf eine Bestätigungsseite geleitet werden, auf der er bestimmte Angaben machen und über eine Bestätigungsschaltfläche seine Kündigungserklärung abgeben kann. Nach dem Gesetzeswortlaut müssen beiden Schaltflächen gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ (im Fall des Kündigungsbuttons) oder „jetzt Kündigen“ (im Fall der Bestätigungsschaltfläche), oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Fehlen diese Schaltflächen und die Bestätigungsseite, oder entsprechend diese nicht den gesetzlichen Vorgaben, dann kann der Verbraucher einen Abo-Vertrag, der unter diese Regelung fällt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Online-Händler, die Abo-Verträge anbieten, sollten schnellstmöglich sicherstellen, dass ihre Websites und Online-Shops den neuen Anforderungen entsprechen.

Bei Rückfragen: RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)