27 / 2022

Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung?

|   27 / 2022

Auf Antrag des späteren Insolvenzschuldners wurde die vorhandene Lebensversicherung in eine pfändungsfreie Versicherung umgewandelt. Bereits vor der beantragten Umwandlung hatte der Insolvenzschuldner Insolvenzantrag gestellt. Das zuständige Gericht eröffnete das Insolvenzverfahren 3 Tage nach der Bestätigung der Versicherung über die erfolgte Umwandlung. Der Insolvenzverwalter, der mit der Klage gegen die Versicherung die Zahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung beansprucht, vertrat die Auffassung, die Umwandlung der Lebensversicherung sei insolvenzrechtlich anfechtbar. Er erklärte die Anfechtung der Umwandlung, kündigte diese und forderte die Versicherung auf, den Rückkaufswert an ihn auszukehren.

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.01.2022 (3 U 30/21) die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Verwiesen wird darauf, dass die Versicherungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens pfändungsfrei geworden seien und damit der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters entzogen wurden. Die höchstrichterlich bisher nicht geklärte und umstrittene Frage, ob die Umwandlung von Lebensversicherungen in pfändungsfreie Verträge anfechtbar ist, entschied das OLG dahingehend, dass eine Insolvenzanfechtung der Umwandlung der Versicherungen gegenüber dem Versicherer im Ergebnis ausscheidet. Das Gericht begründet dies unter Abwägung der verschiedenen Auffassungen u.a. damit, dass aus dem Vermögen des Schuldners durch die Umwandlung nichts abgeflossen sei, da diesem der Wert der Versicherung weiter ungeschmälert zur Verfügung stehe, lediglich der Vollstreckungszugriff der Gläubiger werde verhindert. Zudem müsse etwas zumindest vorübergehend in das Vermögen der Versicherung gelangt sein, woran es fehle.

Ob diese Auffassung, wonach die Umwandlung der Versicherung auch im Falle der bereits eingetretenen Krise möglich bleiben soll, der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standhält, bleibt abzuwarten.

Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)