Detail

AGBs der Rechtschutzversicherungen

|   Versicherungsrecht

(BGH, Urteil vom 04.07.2018 – AZ: IV ZR 200/16 -)

Der Ausgangssachverhalt ist ebenso einfach wie alltäglich:

Vor etlichen Jahren wurde ein Vertragsverhältnis begründet; einige Jahre später wurde eine Rechtsschutzversicherung gezeichnet.

Der Vertragspartner beabsichtigt heute, gegen die Begründung des Vertragsverhältnisses vorzugehen. Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beruft sich die Rechtsschutzversicherung auf die sogenannte „Vorerstreckungsklausel", d.h. dass ein Sachverhalt zu beurteilen sei, der sich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung zugetragen habe.

Mit Urteil vom 04.07.2018 hat der Bundesgerichtshof die Vorerstreckungs-Klausel (§ 4 Abs. 3 a i.d.F. der ARB 2008) unter Hinweis darauf, dass die Klausel gegen das Transparenzverbot verstoße, für unwirksam erklärt und die Rechtsschutzversicherung zur Erteilung des Deckungsschutzes verpflichtet.

Mit seiner vorgenannten Entscheidung weicht der BGH - zugunsten des Verbrauchers - von früheren Entscheidungen ab, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass es der Rechtsprechung bislang nicht gelungen sei, abstrakt - generelle Kriterien für die Auslegung der Vorerstreckungs-Klausel - zu formulieren.

TIPP: In einem Fall wie dem vorliegenden sollte man auf jeden Fall, auch dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung zunächst einmal formularmäßig sich auf eine Vorerstreckung berufen sollte, gegenüber der Rechtsschutzversicherung hartnäckig sein und auf Erteilung des Deckungsschutzes bestehen. 

Zurück