Schlagwortartig sind folgende Regelungen hervorzuheben:
- nicht mehr ab Insolvenzeröffnung, sondern ab Verzug
- Vorsatzanfechtung des § 133 InsO insoweit, als zukünftig eine Trennung zwischen Deckungshandlungen (Zahlung auf Lieferungen und Leistungen) einerseits und sonstigen Vermögensverschiebungen andererseits erfolgt.
Damit verbunden ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre bei Deckungshandlungen: Unabhängig davon, ob diese kongruent oder inkongruent sind.
- Klarstellende Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 1 für die Vereinbarung von Ratenzahlungen in der Form, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung nicht automatisch die Bösgläubigkeit des Gläubigers nach sich zieht.
Die - einen in Anspruch genommenen Gläubiger begünstigenden - Änderungen im Zinsbereich treten ab sofort in Kraft, alle übrigen Regelungen gelten für die Verfahren, die nach dem 5. April 2017 eröffnet werden.
Einzelheiten werden Gegenstand eines Vortrages unseres Sozius, Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, vor der IHK des Saarlandes am 30. August 2017, 18 Uhr sein. Diese Veranstaltung ist öffentlich. Soweit Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben, sind Sie hierzu herzlich eingeladen. Die Anmeldung kann u.a. über die Homepage der IHK erfolgen.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach gerne zur Verfügung.