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An die Würdigung eines Lichtbildes sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je schlechter die Bildqualität ist

|   Strafrecht

(BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – AZ: 5 StR 149/17 -)

In seinem Beschluss vom 31.05.2017 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Identitätsfeststellung anhand von Lichtbildern auseinander gesetzt.

Der Entscheidung lag der Fall des Landgerichts Hamburg zugrunde, dass sich zur Überzeugungsbildung, ob der Angeklagte der Täter einer ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigung ist, auf einer in der U-Bahn aufgenommene Videoaufzeichnung stützte.

In den Urteilsgründen hatte das Landgericht als gewichtiges Indiz angeführt, dass die auf den Bildaufnahmen zu sehende „äußere Erscheinungsform (Größe), Kopfform und Gesichtsform“ mit dem Täter übereinstimmend seien.

In seinem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Mitteilung derart pauschaler Merkmale ohne die Auseinandersetzung mit weiteren Einzelmerkmalen des äußeren Erscheinungsbildes im Rahmen der Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Darüber hinaus hat das Landgericht es zudem unterlassen, sich mit der „Ergiebigkeit des Bildes und seiner Eignung als Grundlage einer Identifizierung auseinander[zusetzen], an deren Begründung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je schlechter die Bildqualität ist“.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Hamburg auf.
 
TIPP: Sollte Ihnen die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden, oder sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein, lassen Sie sich anwaltlich über Ihre Möglichkeiten beraten.

 
 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Sandra Knaudt, LL.M., Fachanwältin für Strafrecht, gerne zur Verfügung.

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