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Anspruch eines Arbeitnehmers auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen ?

|   Newsletter 03/2019

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019 – AZ: 4 Sa 73/18 -)

Ein Arbeitnehmer, der als Zerspanungsmechaniker bei seinem Arbeitgeber tätig war, half in einem Weingut, das seine Familie betrieb, mit. Er beantragte im Jahr 2015 an insgesamt 18 Tagen und im Jahr 2016 an insgesamt 13 Tagen halbe Urlaubstage, die ihm gewährt wurden. Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr 2017 mit, dass er ihm künftig nicht mehr als 6 halbe Urlaubstage pro Jahr gewähren wollte. 

Der Arbeitnehmer begehrte mit seiner Klage die Gewährung von Urlaub in einem Umfang von 10, hilfsweise 8 Tagen, in halben Tagen zu gewähren. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Das LAG Baden-Württemberg wies die Berufung des Arbeitnehmers kostenpflichtig zurück. Es führte aus, dass der Urlaub nur dann entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen ist, wenn der Urlaubswunsch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BUrlG erfüllt, wonach der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Hiervon könne nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen würden. Diese Voraussetzungen  lagen aber nicht vor. 

Im Übrigen stellte das LAG Baden-Württemberg fest, dass das BUrlG einen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen nicht kenne.

TIPP: Lassen Sie sich über grundlegende Fragen der Urlaubsgewährung anwaltlich beraten.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.

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