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Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller bei manipulierter Abgasrückführung

|   Newsletter 03/2017

(LG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017 – AZ: 12 O 104/16 -)

Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 14.06.2017 die Rechte des Kunden im Abgasskandal gestärkt.

Ansprüche des Kunden wurden sowohl gegen den Verkäufer als auch den Hersteller bejaht.

Zwar sei der Vertrag gegenüber dem Verkäufer nicht wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Es bestehe jedoch ein Rücktrittsrecht.

Das Gericht bejahte zunächst einen Mangel. Für diesen besonderen Fall wurde eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung für entbehrlich gehalten. Dies kann in anderen Fällen jedoch anders sein.

Des Weiteren bejahte das Gericht auch die Erheblichkeit des Mangels.

Ebenfalls erfolgreich war die Klage gegen den Hersteller. Hier bestehen zwar keine vertraglichen Beziehungen. Der Verkäufer haftete jedoch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Herstellers objektiv sittenwidrig war. Auch ein Schädigungsvorsatz wurde bejaht.

Die beiden Beklagten wurden zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges. Die gezogenen Nutzungen musste der Käufer sich anrechnen lassen.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird sicherlich nicht das Letzte in diesem Problembereich sein.

TIPP: Sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug betroffen sein, lassen Sie sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten anwaltlich beraten.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung. 

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