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Ausgestaltung des Kündigungsbutton im E-Commerce (LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AZ: 33 O 355/22 –)

|   E-Commerce und elektronischer Geschäftsverkehr

Wer über eine Website mit Verbrauchern Verträge abschließt, die sog. Dauerschuldverhältnisse beinhalten bzw. darstellen, ist seit dem 01.07.2022 u. a. verpflichtet, auf der Website einen sog. Kündigungsbutton vorzuhalten (§ 312k Abs. 2 BGB). Mit dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.07.2022 liegt nun eine erste gerichtliche Entscheidung vor, die sich mit diesem Kündigungsbutton und seiner Ausgestaltung befasst (LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 33 O 355/22 –).

Was ist der Kündigungsbutton?

In Zeiten des E-Commerce ist es für Verbraucher ein Leichtes, entgeltliche Verträge online, d. h. auf Websites von Händlern und Dienstleistern oder auch auf Vermittlungsportalen, abzuschließen. Dies betrifft neben klassischen Kaufverträgen (bspw. zum Erwerb von Kleidung, Büchern, CDs etc.) auch sog. Dauerschuldverhältnisse, d. h. Verträge, bei denen über einen bestimmten Zeitraum Leistungen ausgetauscht werden (bspw. Mobilfunkverträge, Verträge über Video-Streaming-Dienste [Amazon Prime, Netflix u. a.] oder auch Verträge über die Miete von Elektronikgeräten).

Weniger leicht war es bislang, solche entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse online, d. h. insbesondere über die Website der Dienstleister, zu kündigen. Hier setzt die Neuregelung des § 312k BGB n. F. an und verpflichtet Unternehmer, die über eine Website Verbrauchern solche entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse anbieten, auf der Website eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, über die der Verbraucher eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Dauerschuldverhältnisses abgeben kann. Diese Schaltfläche wird auch als „Kündigungsbutton“ bezeichnet.

Wie muss der Kündigungsbutton ausgestaltet sein?

Steht fest, dass eine Verpflichtung besteht, einen Kündigungsbutton vorzuhalten, dann stellt sich die praktisch bedeutsame Frage, wie der Kündigungsbutton auszugestalten ist. Die gesetzliche Regelung (§ 312k Abs. 2 BGB n. F.) gibt hierzu zunächst vor, dass der Kündigungsbutton „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein [muss]“. Weiter muss der Kündigungsbutton „den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die (1.) den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen (a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, (b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, (c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, (d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, (e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und (2.) eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“. Weiter heißt es im Gesetz: „Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.“

Entscheidung des LG Köln vom 29.07.2022 – 33 O 355/22 –

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in dem ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gegen den Betreiber einer Website geltend gemacht wurde, musste sich das LG Köln – soweit ersichtlich als erstes Gericht überhaupt – mit den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB n. F. beschäftigen. Konkret ging es wohl um die Frage, ob es eine zulässige Ausgestaltung des Kündigungsbuttons ist, wenn nach Betätigung des Kündigungsbutton die Bestätigungsseite nicht sofort erscheint, sondern diese erst nach Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort erreichbar ist.

Das LG Köln kam – wenig überraschend – zu dem Ergebnis, dass diese Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hierzu führte das LG Köln Folgendes aus:

„Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen (…).

Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (…). Dies ist hier nicht der Fall.“

Zugleich bejahte das LG Köln den Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG und verpflichtete den Betreiber der Website im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zur Unterlassung.

Was ist das Fazit?

Wie die Entscheidung des LG Köln zeigt, löst der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 312k BGB einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG aus. Zugleich dürfte ein solcher Verstoß eine unlautere geschäftliche Handlung i. S. v. § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, so dass auch Wettbewerber berechtigt wären, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche kostenpflichtig abzumahnen und gerichtlich geltend zu machen. Unternehmer, die verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton vorzuhalten, sollten daher sicherstellen, dass der Kündigungsbutton und der Kündigungsprozess den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Patrick Steinhausen LL.M., gerne zur Verfügung

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