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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar 2021 – 30. April 2021 ?

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

Die entsprechende Regelung ist in § 1 Abs. 3 COVInsAGenthalten und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese dort normierten Voraussetzungen haben zur Folge, dass die Insolvenzantragspflicht derzeit generell in Kraft istund lediglich unter den dort genannten Bedingungen für bestimmte zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen bis zum 30.04.2021 ausgesetzt ist. Vorausgesetzt wird, dass die Insolvenzreife Folge der Pandemie ist, die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit nicht aussichtslos sein darf und staatliche Hilfen im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 erfolgversprechend beantragt werden.

Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Antragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt bleiben, welche nach den Bedingungen des jeweiligen Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

 

TIPP:Die vorgenannten Regelungen, insbesondere die fortlaufend an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Verlängerungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die zum Teil für beide Insolvenzgründe, zum Teil aber auch nur für einen der Insolvenzgründe galten, sollten im Zweifelsfall dazu führen, dass rechtzeitige fachliche Beratung in Anspruch genommen wird, da bei der Verletzung der Antragspflichten, insbesondere für die Vertretungsorgane der Gesellschaften, zum Teil nicht unerhebliche zivil- und strafrechtliche Risiken drohen.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, gerne zur Verfügung.

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