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Beschränkte Steuerpflicht einer Aktiengesellschaft, deren Sitz sich in einem EU-Land befindet

|   Steuerrecht

(BFH, Urteil vom 23.10.2018 – AZ: 1 R 54/16)

Vorsicht, wenn eine in einem EU-Land ansässige Gesellschaft in der Bundesrepublik gewerbliche Tätigkeiten ausübt und ein Geschäftsführer der Gesellschaft seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat.

Vereinfacht geht es um folgenden Sachverhalt:

Eine in Luxemburg ansässige und nach luxemburgischem Recht gegründete AG wurde in der Bundesrepublik Deutschland in der Form tätig, dass u.a. der Handel mit Dental-Altgold betrieben wurde.

Das Unternehmen unterhielt in Luxemburg Büroräume; sein Mehrheitsaktionär und gleichzeitiger alleiniger Vorstand verfügte in Luxemburg über eine Zweitwohnung, sein Hauptsitz war im grenznahen Bundesgebiet. Auch von dieser Privatwohnung aus wurden Tätigkeiten ausgeübt.

Nach Durchführung von Steuerfahndungsmaßnahmen vertrat das zuständige Finanzamt die Auffassung, dass das alleinige Vorstandsmitglied des Unternehmens als ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO anzusehen sei mit der Folge, dass die vom Unternehmen in Deutschland erzielten Einkünfte gemäß § 49 Ziffer 2 a EStG in Deutschland zu versteuern seien.

Das angerufene Finanzgericht Neustadt hat unter Hinweis auf die bis zum damaligen Zeitpunkt überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung die Richtigkeit der vom Finanzamt vertretenen Auffassung und eine (beschränkte) Besteuerungspflicht des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland verneint.

Mit Urteil vom 23.10.2018 hat der BFH das vorerwähnte Urteil aufgehoben und eine beschränkte Steuerpflicht in der BRD bejaht. Zur Begründung beruft sich der BFH darauf, dass die zu Einzelfirmen ergangene Rechtsprechung, ausweislich deren der Firmeninhaber nicht gleichzeitig auch deren Vertreter sein könne, nicht für juristische Personen gelte. Abweichend von der zivilrechtlichen Beurteilung werde ein Vertretungsorgan einer juristischen Person als dessen Vertreter tätig.

Damit bestätigt der BFH die vom Finanzamt vertretene Auffassung der beschränkten Steuerpflicht mit allen sich daraus für das Unternehmen ergebenden (ungewünschten) steuerlichen Folgen.

TIPP: In vergleichbaren Fällen sollte man überlegen, Veränderungen vorzunehmen, um Zugriffe des deutschen Fiskus, die aufgrund des BFH-Urteils mit Sicherheit zu erwarten sind, zu vermeiden.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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