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Betriebsschließungsversicherung und Corona – die Rechtsprechung bleibt uneinheitlich

|   Newsletter 04/2020

Nahezu täglich werden Urteile zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung aufgrund coronabedingter Betriebsschließungen veröffentlicht.

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 22.10.2020, Az. 12 O 5868/20 der Klage einer Betreiberin eines Gasthauses gegen die Betriebsschließungsversicherung stattgegeben. Der Betrieb sei aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden. Daran ändere auch der rechtlich zulässige Außerhausverkauf nichts. Dieser stelle nur ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft dar.

Der Versicherungsumfang sei auch nicht auf bestimmte Krankheiten bzw. Erreger eingeschränkt. Die verwendete Klausel sei intransparent und damit unwirksam. Es fehle eine klare und deutliche Formulierung wie z. B. „nur die Folgenden: …".

Weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Liquiditätshilfen seien anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Ähnlich argumentiert das Landgericht Magdeburg in einer Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 31 O 45/20.

Demgegenüber haben das Landgericht Bayreuth mit Urteil vom 15.10.2020, Az. 21 O 281/20, und das Landgericht Oldenburg Urteil vom 14.10.2020, Az. 13 O 2068/20, Klagen von Versicherungsnehmern abgewiesen. Die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Auflistungen seien abschließend.

Nach wie vor zeigt sich insofern keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung. Dies ist auch im Hinblick auf unterschiedliche Versicherungsbedingungen nicht verwunderlich. 

TIPP: Entscheidend sind die jeweils verwandten Versicherungsbedingungen, die im Einzelfall zu überprüfen und auszulegen sind.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht, gerne zur Verfügung.

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