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Covid-19-Pandemie, Insolvenzaussetzungsgesetz und trotzdem Fortbestehen der Haftungsrisiken der Geschäftsführer

|   Newsletter 02/2020

§ 1 des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) setzt u. a. die Pflicht der Geschäftsleiter zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO bis zum 30.09.2020 aus. Vorausgesetzt wird, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie beruht und Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Wichtig ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen müssen. Ein guter Glaube an das Vorliegen der Voraussetzungen wird nicht geschützt, auch wenn aufgrund des Umstandes, dass oftmals unklar sein kann, ob die Insolvenz tatsächlich auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder nicht und sich diesbezüglich gegebenenfalls auch schwer Prognosen treffen lassen, der Gesetzgeber die Geschäftsführer durch eine Vermutung entlastet, wonach bei bestehender Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019 davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Dennoch sollte, auch wenn die Vermutungsregel des § 1 Satz 3 COVInsAG greift, das Nichtvorliegen der Ausnahmen von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • keine Zahlungsunfähigkeit am 31.12.2019 und
  • Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen,

fortlaufend geprüft und vor allem dokumentiert werden. Diese Empfehlung ist zwingend darauf zurückzuführen, dass sowohl ein Insolvenzverwalter als auch ein Gläubiger im Fall einer späteren Insolvenz trotz der Vermutung in dem Aussetzungsgesetz versuchen können, gegebenenfalls Haftungs- oder Anfechtungsansprüche geltend zu machen.

Geschäftsführer drohen trotz der Einschränkungen der Antragspflicht weiterhin nicht unerhebliche Haftungsrisiken, die in der Corona-Krise beachtet und sorgfältig geprüft werden sollten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Beratern.

Zu beachten ist selbstverständlich auch, dass für den Fall, dass von Gesetzes wegen u. a. aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im COVInsAG eine Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung nicht besteht, der Geschäftsführer sich aber dennoch vorsorglich dazu entscheidet, möglicherweise wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen solchen Antrag zu stellen, dieser zwingend zuvor mit den Gesellschaftern abzustimmen ist, um mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschafter ohne vorliegenden Gesellschafterbeschluss zu vermeiden.

Weitere Haftungsrisiken trotz der Einschränkung der Antragspflicht nach § 1 COVInsAG sind u. a. darin zu sehen, dass lediglich Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, privilegiert sein sollen, sonstige Zahlungen jedoch nicht privilegiert sind bzw. einer Prüfung im Einzelfall bedürfen. Dies führt dazu, dass auch zur Haftungsvermeidung wegen eines möglichen Eingehungsbetruges gegebenenfalls die Vertragspartner über die kritische Lage zu informieren sind und möglicherweise auf ungesicherte Vorausleistung zu verzichten ist. Abhängig vom Einzelfall empfiehlt sich auch eine Dokumentation anhand der jeweiligen Liquiditätsplanung, ob fällige Gegenleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden können.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass neben bisher ungeklärten und streitigen Punkten im Rahmen des COVInsAG weitere, nicht unerhebliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer fortbestehen, die gegebenenfalls eine eingehende Beratung und Dokumentation erforderlich machen.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, gerne zur Verfügung.

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