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Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

|   Newsletter 04/2018

In Kraft getreten am 01.08.2018

Die gewerbliche Tätigkeit der Immobilienmakler und der Verwalter von Immobilien, war bislang erlaubnisfrei. Wer eine derartige Tätigkeit ausüben wollte, musste dies lediglich dem zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Quasi jedermann konnte diese Tätigkeiten ausüben. Insbesondere Wohnungseigentumsverwalter müssen sich jedoch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere mit den Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts auskennen, um ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen zu können. Neben der Organisation und Durchführung von Eigentümerversammlungen, gehören vielfältige Aufgaben - wie beispielsweise die Vergabe und die Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten - zum Aufgabenfeld eines Verwalters. Neben der Rechtskenntnis sind daher beispielsweise auch Grundkenntnisse auf bautechnischem Gebiet notwendig. Hinzu kommt, dass der Verwalter wie auch der Immobilienmakler in einem besonderen Treueverhältnis zu dem Auftraggeber steht und diesen durch Aufklärungspflichten vor Schäden schützen muss. (BR-Drucksache 496/16 S. 6 f.)

Durch das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, wurde daher § 34c der GewO neu gefasst. Der Gesetzgeber hat sich damit ausdrücklich gegen die Alternative einer Selbstregulierung der Branche durch freiwillige Zertifizierung und Vergabe von Gütesiegeln entschieden, da ähnliche Initiativen in der Vergangenheit nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatten.

Gemäß § 34c Abs. 1 GewO handelt es sich bei der Tätigkeit der gewerblichen Immobilienvermakelung und der Wohnungsverwaltung im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes, nun um erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Die Erlaubnis setzt gemäß § 34c Abs. 2 GewO neben der Zuverlässigkeit des Antragstellers auch den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Neben diesen Grundbedingungen einer Tätigkeit als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, besteht nunmehr gemäß § 34c Abs. 2a GewO darüber hinausgehend eine Pflicht zur Fortbildung. Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen sich ab sofort alle 3 Jahre mindestens 20 Stunden fortbilden. Hiermit soll sichergestellt sein, dass die gewerblich tätigen Personen über die notwendige Fachkenntnis verfügen, die entsprechende Tätigkeit sachgerecht auszuführen. Bei Verstößen droht die Verhängung von Bußgeldern.

TIPP: Sofern Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter als Wohnimmobilienverwalter tätig waren und diese Tätigkeit weiter ausführen wollen, müssen Sie gemäß § 161  GewO bis spätestens 01.03.2019 eine Erlaubnis beantragen.

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