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Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinverfahren durch Vorsorgebevollmächtigten

|   Erbrecht

(OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018 – AZ: 6 W 78/18 -, ErbR 2019, 113-114)

Sachverhalt

Die 95-jährige an Demenz erkrankte Beteiligte zu 1) hat, vertreten durch den mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht versehenen Bevollmächtigten P. am 06.03.2018 vor dem Amtsgericht-Nachlassgericht-Ottweiler als Rechtshilfegericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt, der sie als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes ausweist.

Der Bevollmächtigte hat an Eides statt versichert, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner zur Begründung des Erbscheinantrags gemachten Angaben entgegensteht. Das für die Entscheidung über den Erbscheinantrag zuständige Amtsgericht Hannover hat den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, der Bevollmächtigte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht berechtigt. Er sei dazu nicht ausdrücklich bevollmächtigt worden, sondern im Wege der Vorsorgevollmacht nur zur Vertretung in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, sofern eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist, was hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall sei. Es bedürfe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eines gesetzlichen Vertreters, also eines Betreuers.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde.

Entscheidungsgründe des OLG Celle

Die Beschwerde ist begründet.

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, die Richtigkeit der zur Begründung des Erbscheinantrags erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern.

Grundsätzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt zu versichern. Es handelt sich bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt um eine höchstpersönliche Erklärung, bei der eine Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter unzulässig ist. Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z.B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll.

Der Bevollmächtigte ist aufgrund der ihm von der Beteiligten erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Abgabe der Versicherung an Eides statt berechtigt. Denn ihm ist nach § 2 der Generalvollmacht u.a. gestattet

„c) Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, abzuändern, zurückzunehmen“

„k) den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten zu vertreten….“

Ferner soll die ihm erteilte Vorsorgevollmacht, die für alle „nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist“ gelten soll, nach ihrem § 1 „alle Erklärungen, Entscheidungen, Maßnahmen etc. erfassen, zu denen gem. § 1896 Abs. 1 BGB ein gerichtlich bestellter Betreuer berechtigt ist“. Der Bevollmächtigte ist daher insoweit einem Betreuer gleichzusetzen.

Dass die Beteiligte zu 1) als Vollmachtgeberin selbst nicht mehr handeln kann, hat der Bevollmächtigte durch Vorlage des fachärztlich neurologisch-psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C. K. vom 08.12.2017 hinreichend nachgewiesen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Manfred Birkenheier, Fachanwalt für Erbrecht und Verwaltungsrecht, gerne zur Verfügung.

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