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Eigenverwaltung mit Insolvenzplan als Lösungsweg zu Verminderung des Personalbestandes?

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BAG, Urteil vom 16.05.2019 – AZ: 6 AZR 329/18)

Nachdem seit Einführung der Insolvenzordnung und insbesondere der Zulassung von Eigenverwaltungen der Begriff "Insolvenz" nicht mehr identifiziert wird mit dem Begriff des früheren "Konkurses" und nachdem weiterhin angekündigte Insolvenzen mit dem Ziel einer umfassenden Sanierung und Fortführung des Geschäftsbetriebes des saniertes Unternehmen auf immer größeres Verständnis bei den externen Beteiligten stoßen, stellt sich die Frage, für den Fall, dass eine Sanierung an einem vernünftigen Personalabbau scheitert, auf dieses Hilfsmittel zurückzugreifen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung in zwei Punkten die Bestrebungen der Insolvenzordnung nachhaltig unterstrichen:

Zunächst stellt das BAG fest, dass ein Arbeitgeber bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs eine unternehmerische Entscheidung treffen darf, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt.

Insoweit kann sich der betroffene Mitarbeiter nicht auf die Bestimmung des § 164 Abs. 4 SGB IX berufen. Diese Bestimmung verpflichtet den Arbeitgeber, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.

Diese Bestimmung ist nach Auffassung des BAG nur bei der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers, nicht dagegen beim Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes zu prüfen.

Darüber hinaus stellt das BAG in der gleichen Entscheidung fest, dass die in § 113 Satz 2 InsO vorgesehene Kündigungsmöglichkeit - längste Kündigungsfrist drei Monate -  nicht durch einzelvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektiv vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.

Besteht die Gefahr, dass Sanierungsabsichten an der starren Haltung der Mitarbeiter zu scheitern drohen, sollte man sich überlegen, den vorstehend aufgezeigten Weg einer Eigenverwaltung zu beschreiten.

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