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Eine Ausschlussklausel, die alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig

|   Arbeitsrecht

(BAG, Urteil vom 26.11.2020 – Az: 8 AZR 58/20 -)

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Frage zu klären war, ob die klagende Arbeitnehmerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 101.372,73 € verpflichtet war. In dem Arbeitsvertrag der Parteien war u.a. Folgendes vereinbart:

„§13 Verfallfristen

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von 1 Monat einzuklagen.“

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und machte im Kündigungsschutzprozess widerklagend Schadensersatzansprüche in Höhe von 101.372,73 € geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, den Schadenersatzbetrag nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht war unter Hinweis auf die bisherige BAG-Rechtsprechung der Auffassung, dass die Verfallklausel für die streitigen Schadenersatzansprüche keine Geltung beanspruchen würde.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes auf und stellte klar, dass von der Fassung der Verfallklausel des § 13 alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, erfasst sind, somit auch alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Die Verfallklausel sei allerdings wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.

Üblicherweise hätte sich der Arbeitgeber nicht auf die Nichtigkeit der von ihm im Arbeitsvertrag gestellten Klausel berufen können. Dieser Grundsatz der sogenannten „personalen Teilunwirksamkeit“ gelte in dem streitgegenständlichen Fall allerdings nicht, da die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig sei.

TIPP: Bei der Abfassung arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln ist höchste Vorsicht geboten. Ob eine Verfallklausel wirksam ist oder nicht, sollten Sie von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Für Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.

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