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Eine Erbschaft, die einer Pflegeheim-GmbH zugewendet worden ist, unterliegt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Körperschaftsteuer

|   Erbrecht

(BFH, Urteil vom 06.12.2016 - AZ: II R 50/16 -)

Eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, wurde von einem im November 2012 verstorbenen Bewohner des Heimes durch notarielles Testament aus dem Jahre 2008 zu dessen alleiniger Erbin eingesetzt mit der Auflage, das geerbte Vermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebes (Instandhaltung, Modernisierung usw.) zu verwenden. Die im Hinblick auf das Annahmeverbot des § 14 Heimgesetz erforderliche Ausnahmegenehmigung war von der zuständigen Behörde erteilt worden.
 
Nach dem Erbfall setzte das zuständige Finanzamt gegenüber der GmbH für das angefallene Erbe in Höhe von 1.050.000 € Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510,00 € fest. Außerdem erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn des Streitjahres 2012 um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene geerbte Vermögen in Höhe von rund 1.040.000 € und setzte die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 auf 172.576,00 € fest. Einspruch und Klage der GmbH gegen den Bescheid über die Körperschaftsteuer blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Revision zum Bundesfinanzhof verlangte die GmbH, unter Abänderung des vorinstanzlichen Urteils den Körperschaftsteuerbescheid aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 auf der Grundlage eines um 1.040.000 € geminderten Einkommens festzusetzen.
 
Der Bundesfinanzhof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung führt der BFH aus, dass die GmbH als inländische Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sei, weshalb alle von ihr erzielten Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Daher werden auch Vermögensmehrungen der GmbH erfasst, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen, also auch Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich Zuwendungen aus einem angefallenen Erbe.
Der BFH stellt weiter fest, dass sich die beiden Besteuerungstatbestände - Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer - nicht gegenseitig ausschließen, auch wenn sie auf demselben Vorgang, nämlich dem angefallenen Erbe, beruhen.
 
Das durch den Erbanfall bei der GmbH bedingte Zusammentreffen von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebe es keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung desselben Sachverhalts vermieden werden müssten. Das Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei einem Erbanfall, der bei einer natürlichen Person neben der Erbschaftsteuer auch der Einkommensteuer unterliegt, die Belastung durch die Einkommensteuer durch die Tarifvorschrift des § 35b EStG gemildert werde, während eine solche Entlastung im Rahmen der Körperschaftsteuer nicht gewährt werde. Auch verstoße im konkreten Fall die steuerliche Belastung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebe es keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze, sodass auch eine Gesamtbelastung von rund 60% des erworbenen Vermögens nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoße. Ohnehin werde die klagende GmbH im konkreten Fall mit der Summe von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer nur in Höhe von rund 45% des angefallenen Erbes belastet, sodass dies im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

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