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Einengung der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH

|   Newsletter 03/2019

(BGH, Urteil vom 07.05.2019 – AZ: VI ZR 512/17 -)

Mit seinem Urteil hat der BGH die Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH eingeschränkt.

Der Sachverhalt war relativ einfach:

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH stellte sich heraus, dass zuvor der GmbH-Geschäftsführer im umfangreichen Maße mit einem „Griff in die Kasse" Gelder der Gesellschaft zweckwidrig verwendet hatte.

Ein Lieferant der GmbH, der mit seiner Forderung im Wesentlichen ausgefallen war, nahm den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das zuständige OLG dieser überwiegend stattgegeben hatte, hob der BGH das Urteil des OLG auf und bestätigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Landgerichts.

Nach Auffassung des BGH kommt eine Haftung eines Geschäftsführers unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer gerade und in Bezug auf den eingetretenen Schaden gehandelt hat; eine mittelbare Auswirkung, wie sie im Fall des Eingriffs in die Kasse der Gesellschaft zu verzeichnen ist, reicht nicht aus.

Der Geschäftsführer kann auch nicht mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, dass er seine Verpflichtung verletzt hat, dafür zu sorgen, dass die GmbH sich rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt: Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber einem Gläubiger.

Die gleichen Überlegungen gelten auch bezüglich des Haftungsgrundes „Griff in die Kasse": Nur dann, wenn seitens des geschädigten Gläubigers der Nachweis einer Straftat (Untreue, Verstoß gegen eine Vermögensbetreuungspflicht) geführt wird, greift dieser Anspruch.

Schlussfolgerung: Auch wenn offensichtlich ein Geschäftsführer einer insolventen GmbH sich unredlich verhalten hat, sind nicht ohne weiteres Schadensersatzansprüche gegeben. Um hier nicht gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen, muss daher die Vorgehensweise gegenüber einem solchen Geschäftsführer sorgfältig überlegt werden.

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