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Einsichtnahme in die vom Finanzamt geführten Akten

|   Steuerrecht

 

Das Recht zur Einsichtnahme in die von einem Finanzamt geführten Akten ist in der Abgabenordnung nicht geregelt. Bislang entsprach es der herrschenden Auffassung, dass die Gewährung der Akteneinsichtnahme im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes liege.

Mit zwei - insofern vom Ergebnis her gleichlautenden - Entscheidungen haben das Finanzgericht des Saarlandes und das Finanzgericht Sachsen unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung nunmehr einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Finanzamts-Akten festgestellt. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig.

In der Praxis wird man allerdings davon ausgehen müssen, dass sich ein angerufenes Finanzamt nach wie vor auf den Standpunkt stellen wird, keiner derartigen Verpflichtung zu unterliegen. Gestützt wird diese Auffassung durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 12.01.2018, ausweislich dessen bei Gefährdung des Steueranspruches eine Einsichtnahme zu versagen ist.

TIPP: In einem solchen Fall sollte man sich mit der Begründung des Finanzamtes nicht zufriedengeben, sondern gegebenenfalls über den Weg zum Finanzgericht die Einsichtnahme gerichtlich durchsetzen.

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