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Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

|   Newsletter 04/2020

Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf enthält insbesondere den Entwurf eines außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, geregelt im sogenannten Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Der Entwurf des vorgenannten Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen wurde bisher noch nicht beschlossen. Die Weiterentwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt vor diesem Hintergrund nach wie vor abzuwarten.

Der vorgenannte Gesetzentwurf enthält neben dem StaRUG Änderungen weiterer Gesetzestexte. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die geplanten Änderungen:

Art. 1: Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG):

Mit verschiedenen Restrukturierungsinstrumenten wird ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren durch dieses Gesetz vorgelegt, das insbesondere gut beratenen Schuldnern die Möglichkeit bietet, einen Restrukturierungsplan außerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens umzusetzen. Neben der Beendigung von gegenseitigen, nicht beiderseitig vollständig erfüllten Verträgen sind auch Regelungen zu einem Moratorium vorgesehen, mit denen beispielsweise Vollstreckungs- und Verwertungssperren für eine Dauer von bis zu maximal acht Monaten angeordnet werden können. Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen des Restrukturierungsrahmens ist, dass der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig ist. In diesem Fall können im Falle der Abstimmung über den Restrukturierungsplan auch Gruppen übergreifende Mehrheitsentscheidungen getroffen werden und damit die Obstruktion von Sanierungsplänen durch Gesellschafter- und Gläubigerminderheiten überwunden werden.

Ob das Gesetz wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft tritt und insbesondere dadurch eine wesentliche Abmilderung der Auswirkungen auf Unternehmen durch die Covid-19-Pandemie erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.

Seitens des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands wurde im Hinblick auf den Umstand, dass voraussichtlich kleinere und mittelständische Unternehmen von den diskutierten Maßnahmen des StaRUG nicht unbedingt profitieren können, da die Regelungen nach Auffassung des Verbandes zu komplex und zu beratungsintensiv seien, und darüber hinaus die europäischen Vorgaben aus der Zeit vor der Corona-Krise umgesetzt werden, die nicht auf die pandemiebedingten Problem einer großen Anzahl von Unternehmen ausgerichtet sind, ein Covid-Schutzschirmverfahren vorgeschlagen (Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands vom 08.11.2020).

Es bleibt mithin abzuwarten, ob Änderungen und Ergänzungen in dem vorliegenden Regierungsentwurf vorgenommen werden.

Tipp: Entscheidend ist in diesen Fällen, dass eine rechtzeitige fachliche Beratung in Anspruch genommen wird.

 

  • Art. 5 Änderungen der Insolvenzordnung

1.

Die Fristen der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO werden gesetzlich dergestalt konkretisiert, dass die Anträge bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach wie vor ohne schuldhaftes Zögern zu stellen sind. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

2.

Neu aufgenommen werden soll eine rechtsformneutrale Vorschrift zu Zahlungsverboten bei bestehender Insolvenzreife sowie der Haftung von Mitgliedern der Vertretungsorgane juristischer Personen in § 15b der Insolvenzordnung. Diese dürfte neben einer Klarstellung auch zu einer Verschärfung der Haftung der Vertretungsorgane juristischer Personen führen.=

Insbesondere hinsichtlich der aufgenommenen Verschärfungen wird dringend eine anwaltliche Beratung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertretungsorgan einer juristischen Person empfohlen.

  • Art. 10: Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes:

Sonderregelungen sind derzeit vorgesehen hinsichtlich des Prognosezeitraumsfür die Überschuldungsprüfung für die Zeit zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021, der unter bestimmten Bedingungen anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten auf vier Monate verkürzt werden soll. Darüber hinaus werden insbesondere zur Bewältigung der Folgen der Pandemie erleichterte Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren dergestalt vorgesehen, dass auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners die Anwendung der Bestimmungen über ein Schutzschirmverfahren nicht entgegenstehen soll.

Der Bundestag hat am 18.11.2020 in erster Lesung zu diesem Gesetz debattiert, wobei ein weiterer Antrag gestellt wurde, ein weiteres vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für kleinere und mittlere Unternehmen einzuführen. Aufgrund der inzwischen vorliegenden Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf bleibt der weitere Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten, nachdem die Überweisung an den Rechtsausschuss beschlossen wurde.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, gerne zur Verfügung.

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