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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Insolvenzanträge ab 01.10.2020

|   Newsletter 04/2020

Der Gesetzentwurf wurde in die Ausschüsse überwiesen. Eine Beschlussfassung ist bisher noch nicht erfolgt, sodass eine weitere Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre noch nicht erfolgt ist. Ob eine Rückwirkung des Gesetzes auf den 1. Oktober 2020 erfolgt, bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollte daher anwaltliche Beratung bei einer beabsichtigten Verbraucherinsolvenz in Anspruch genommen werden.

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