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Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder in „atypischen Fällen“

|   Erbrecht

(BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – AZ: IV ZB 6/15 -)

Nach § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden Fassung waren nichteheliche Kinder nicht als mit ihrem Vater verwandt anzusehen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(EGMR), die sich gegen diese Vorschrift des deutschen Rechts gewandt hatte, wurde die Rechtslage durch Art. 1 Nr. 2 des sogenannten 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetzes mit Wirkung ab dem 29.05.2009 dahin gehend geändert, dass nichteheliche Kinder bei Erbfällen, die ab dem 29.05.2009 eingetreten sind, ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt wurden. Für früher eingetretene Erbfälle blieb es dabei, dass nichtehelichen Kindern kein Erbrecht zustand.

Mit seinem Beschluss vom 12.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr im Hinblick auf das jüngste Urteil des EGMR vom 23.03.2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland (NJW 2017,1895) entschieden, dass in atypisch gelagerten Fällen eine teleologische Erweiterung der Regelung in Art. 5 Satz 2 des 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetzes vorzunehmen ist, die über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus dazu führt, dass nichtehelichen Kindern ihres verstorbenen Vaters das gesetzliche Erbrecht auch dann zukommt, wenn der Erbfall vor dem 29.05.2009 eingetreten ist.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 13.01.1928 nichtehelich geborene Antragstellerin begehrte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ihres am 13. Juni 1993 verstorbenen Vaters ausweisen sollte. Sie war das einzige Kind des Erblassers, der in ihrer Kindheit zu Unterhaltszahlungen an sie verurteilt worden war. Persönlichen Kontakt zu ihrem Vater hatte sie vor Ende des zweiten Weltkriegs zuletzt im Alter von etwa 14 1/2 Jahren. Nach dem zweiten Weltkrieg lebte sie in der ehemaligen DDR, während ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland lebte. Nach der Wende gelang ihr im Jahre 1991, wieder persönlichen Kontakt zum Vater herzustellen, der dann ein Jahr später eidesstattlich erklärte, dass sie seine leibliche Tochter sei. Sie besuchte ihn im Seniorenheim, war Ansprechpartnerin für seine Ärzte und kümmerte sich um sein Begräbnis

Ihre Bemühungen, als alleinige Erbin ihres Vaters festgestellt zu werden, blieben in dem von ihr eingeleiteten Erbscheinverfahren erfolglos. Stattdessen wurden entferntere Verwandte des Vaters als dessen gesetzliche Erben gerichtlich festgestellt. Nachdem der EGMR in einer Rechtssache gegen Frankreich mit Urteil vom 07.02.2013 zugunsten eines nichtehelichen Kindes entschieden hatte, beantragte sie nur wenige Monate später erneut, sie selbst als alleinige Erbin ihres Vaters festzustellen und die zugunsten der entfernteren Verwandten ergangenen Erbscheine aufzuheben. In den beiden Vorinstanzen hatte dies wiederum keinen Erfolg. Diese Entscheidungen hob der BGH mit seinem Beschluss vom 12.07.2017 auf unter Hinweis darauf, dass der Sachverhalt im Falle der Antragstellerin ebenso wie die Einzelfälle, über die der EGMR entschieden hatte, zahlreiche atypische Besonderheiten aufweise, die es gebieten, die Regelungen im 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetz entsprechend dem Ziel und Zweck dieses Gesetzes über ihren Wortlaut hinaus telelogisch zu erweitern mit der Folge, dass das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes auch bei Erbfällen vor dem 29.05.2009 anzuerkennen sei.

Die Entscheidung des BGH erfordert es daher, bei Erbfällen des Vaters eines nichtehelichen Kindes im Einzelfall zu überprüfen, ob ebenfalls atypische Besonderheiten im Sachverhalt vorliegen, die den Besonderheiten in den Entscheidungen des EGMR entsprechen und dazu führen können, das Erbrecht des nichtehelichen Kindes auch dann zu bejahen, wenn der Erbfall bereits vor dem 29.05.2009 eingetreten ist. 

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