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Erfüllung einer Einlageschuld

|   Handels-, Gesellschaftsrecht einschl. Handelsvertreterrecht

(OLG München, Urteil vom 12.10.2016 – Az: 7 U 1983/16 -)

Im konkreten Fall war es so, dass ein Gesellschafter zur Erfüllung seiner restlichen Einlage-Zahlungsverpflichtung dem Geschäftsführer Bargeld zur Verfügung gestellt hat; dieses Bargeld hat der Geschäftsführer, der sich nach eigenen Angaben in einer finanziell desolaten Situation befunden hat, zur Verrechnung mit rückständigen Gehaltsbezügen verwendet.
 
Mit dem Hinweis darauf, dass das Geld damit der Gesellschaft nicht zur vollwertigen und unbeschränkten Verfügung zur Verfügung gestanden habe, hat das OLG - zutreffend - eine ordnungsgemäße Erfüllung der Einlageverpflichtung abgelehnt. Der Gesellschafter musste daher nochmals zahlen.
 
TIPP: Werden in Krisenzeiten Zahlungen auf rückständige Einlageverpflichtungen erbracht, kann man hierbei nicht vorsichtig genug sein.

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