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Erheblichkeitsschwelle bei Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO

|   Newsletter 03/2019

(OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19 –)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht in Art. 82 vor, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz hat. Mit den tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Dresden zu befassen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Schadensersatzanspruch, den der Kläger gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks wegen der Löschung eines Posts und einer dreitägigen Sperrung seines Accounts geltend machte. Im Rahmen des veröffentlichten Hinweisbeschlusses teilte das Gericht den Parteien seine – im Einklang mit der Rechtslage vor Geltung der DS-GVO stehende – Rechtsauffassung mit, wonach „Art. 82 nicht so auszulegen [ist], dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet“, weshalb es im konkreten Fall beabsichtigt, die Berufung des Klägers – dem allenfalls ein Bagatellschaden entstanden sei – als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Dresden aus, dass die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 Grundrechtecharta – auch unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 146 der DS-GVO – den Ausgleich von bloßen immateriellen Bagatellschäden im Grundsatz nicht erfordert. Zudem spreche das „erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge“ gegen eine Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden. Für eine weitergehende Auslegung von Art. 82 DS-GVO, die eine vollständige Abkehr von der bisher geltenden Rechtslage bedeuten würde, wäre nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden erforderlich, „dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte“, was indes nicht der Fall sei.

Fazit: Folgt man der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden, dann setzt ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO voraus, dass der betroffenen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, der eine gewisse Erheblichkeit erreichen, d. h. über der Bagatellschwelle liegen muss.

TIPP: Beabsichtigen Sie, einen solchen Schadensersatzanspruch geltend zu machen oder werden Sie wegen einer Verletzung von Vorschriften der DS-GVO auf Schadensersatz in Anspruch genommen, empfiehlt es sich, fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie uns gerne an.

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