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Geltung der Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf öffentlichen Parkplätzen

|   Verkehrsrecht

(BGH, Urteil vom 22.11.2022 – AZ: VI ZR 344/21)

Der BGH hat mit seinem Urteil nochmals klargestellt, dass die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Ein Parkplatz sei keine Verkehrsfläche, sondern könne grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen hieran nichts. Durch solche Markierung entstehende Fahrbahnen haben ebenso wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildete Gassen keinen Strafcharakter.

Dies ist auf vielen Parkplätzen der Fall, so dass Parkplatzflächen häufig keinen Strafcharakter aufweisen.

Hieran ändert die Tatsache nichts, dass viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung der Regel "rechts vor links" auf Parkplätzen ausgehen. Es bleibt bei Parkplätzen ohne Strafcharakter bei dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot.

Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass man bei Unfällen auf Parkplätzen häufig von einer Haftungsverteilung auf hälftiger Basis ausgehen muss.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht, gerne zur Verfügung.

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