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Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung einer Darlehensforderung durch Barzahlung

|   Newsletter 03/2018

(BGH, Urteil 25.01.2018 – AZ: IX ZR 299/16 -)

1. Sachverhalt: In dem seitens des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall hatte der spätere Insolvenzschuldner der Darlehensgeberin die darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel zurückgezahlt. Die Darlehensgeberin erstattete in der Folge den Betrag erneut an den Insolvenzschuldner. Der Insolvenzverwalter des Schuldners begehrt nunmehr im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung des an die Darlehensgeberin rückgezahlten Betrages. Diese verweist im Klageverfahren darauf, einen Teilbetrag bereits an den Schuldner erstattet zu haben.

2. Das Gericht weist in diesem Rechtsstreit die Gläubigerbenachteiligung zurück, indem es darauf hinweist, dass eine zunächst „durch den Abfluss von Schuldnervermögen eingetretene Gläubigerbenachteiligung […] nachträglich dadurch wieder behoben werden [kann], dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt.“

Der Bundesgerichtshof beschränkt mithin mit dieser Rechtsprechung die Reichweite der Anfechtung. Diese scheidet aus, wenn der Anfechtungsgegner das Empfangene an den Schuldner zurückgegeben hat.

3. Konsequenzen:
Im Falle der Inanspruchnahme im Wege der Insolvenzanfechtung wird unter Berücksichtigung der Einzelfallrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen sein, ob gegebenenfalls Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche des Insolvenzverwalters, beispielsweise in Form der erfolgten Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages, erhoben werden können.

TIPP: Es ist daher dringend anzuraten, nach Eingang eines entsprechenden Anspruchsschreibens umgehend juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

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