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Größte Vorsicht bei der Behandlung von Forderungen, die ein Finanzamt in einem Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BFH, Beschluss vom 05.07.2018 – AZ: IX B 17/18 -)

Mit seinem Beschluss bestätigt der BFH seine - vom Ergebnis her für die Beteiligten - äußerst nachteilige Auffassung über die Wirkung von zur Insolvenztabelle festgestellten Steuerforderungen.

Im konkreten Fall ging es vereinfacht gesagt darum, dass

  • in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Privatperson das Finanzamt eine Forderung aus Umsatzsteuern aufgrund einer Schätzung angemeldet hatte
  • diese Forderung uneingeschränkt zur Tabelle festgestellt wurde und
  • der Insolvenzschuldner anschließend versuchte, durch Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung (die mit einem Guthaben zu seinen Gunsten endete), von der zuvor erfolgten Feststellung zur Insolvenztabelle herunterzukommen.

Diesem Vorhaben ist der BFH insofern entschieden entgegengetreten, als er in dem vorgenannten Beschluss darauf hinweist, dass mit der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle diese als Steuerfestsetzung wirke mit der Folge, dass gegen die festgestellte Forderung ein förmlicher Rechtsbehelf, sei es in Form eines Einspruches, einer Klage oder einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr anfechtbar sei. 

Unter Hinweis darauf, dass die Feststellung wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, kann - wiederholend und wie an dieser Stelle bereits mehrfach empfohlen - nur erneut darauf hingewiesen werden, dass es in einem Insolvenzverfahren, in dem Forderungen des Finanzamtes zur Tabelle angemeldet worden sind, seitens des Schuldners unbedingt notwendig ist, Widerspruch einzulegen, insbesondere dann, wenn eine Haftungsinanspruchnahme in Aussicht steht.

Geschieht dies, so wie im vorliegenden Falle, nicht, verbleibt es nach der Feststellung bei denen Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils mit der Folge, dass die wirtschaftlichen Folgen auch dann zu tragen sind, wenn die Feststellung objektiv erfolgt ist. 

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