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Haftungsfalle für die gesetzlichen Vertreter bei Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft

|   Steuerrecht

Gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abgabenordnung (AO) haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Typische Fälle einer derartigen Inanspruchnahme sind rückständige Umsatzsteuern und / oder nicht ordnungsgemäß abgeführte Lohnsteuern.

Fraglich ist die Haftung dann, wenn die Geschäftsführung aus mehreren natürlichen Personen besteht und die Geschäftsführer untereinander eine Aufgabenverteilung in der Form vorgenommen haben, dass - beispielsweise - ein Geschäftsführer nur für den technischen Bereich, ein Geschäftsführer für den Bereich Kunden / Vertrieb und ein Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich zuständig ist.

Verletzt in diesem Fall der für den kaufmännischen Bereich zuständige Geschäftsführer seine Pflichten und kommt es insbesondere wegen seines Verhaltens zu Steuerrückständen, entlastet dies die beiden anderen Geschäftsführer nur dann, wenn die internen Zuständigkeiten von vorneherein klar und eindeutig schriftlich geregelt sind. Mit einer solchen Regelung soll vermieden werden, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer die Verantwortlichkeit von sich weist und auf den anderen Geschäftsführer schiebt.

Mangelt es an einer solchen Regelung, kann die Finanzverwaltung ohne weiteres auf jeden der drei Geschäftsführer zurückgreifen, da in diesem Fall der Grundsatz der Gesamtverantwortung gilt.

Soweit daher eine mehrgliedrige Geschäftsführung besteht, sollte dies Veranlassung sein, die internen Kompetenzen klar und eindeutig schriftlich festzuhalten.

Des Weiteren ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Ergeben sich Anzeichen für eine Schieflage des Unternehmens, trifft im nicht kaufmännischen Bereich tätigen Geschäftsführer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht in der Form, dass sie verpflichtet sind, zusammen mit dem für den kaufmännischen Bereich tätigen Geschäftsführer sich nach Lösungen zur Meisterung der Krisensituation zu bemühen.

Geschieht dies nicht, ist die Haftung ebenso vorprogrammiert wie für den Fall, dass von der Organisation her keine Vorsorge dafür getroffen wird, dass auch der im nicht kaufmännischen Bereich tätige Geschäftsführer von etwaigen Krisenanzeichen rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird.

TIPP: Überprüfen Sie bei einer mehrgliedrigen Geschäftsführung die internen Regelungen, ergänzen Sie diese und (wichtig) dokumentieren Sie diese.

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