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Immer Ärger mit den Ausschlussfristen – Zur Unwirksamkeit einer Ausschlussfristenklausel (BAG, Urteil vom 05.07.2022 – AZ: 9 AZR 341/21 -)

|   Arbeitsrecht

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2013 bis 2017 in Anspruch. Im Arbeitsvertrag der Parteien war folgende Ausschlussfrist vereinbart:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.“

Die Frage, ob die Ausschlussfrist wirksam vereinbart wurde, entschied das BAG klar und eindeutig. Die Ausschlussfristenregelung – so das BAG – sei unwirksam, weil sie entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenze. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Es handelt sich um eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB. Infolge dieses gesetzlichen Verbotes kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden. Da die weite Fassung der Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag der Parteien auch die Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasse, werde die Klausel unwirksam, was zum ersatzlosen Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen führe. Die Ausschlussklausel konnte daher keine Anwendung finden.

TIPP: Lassen Sie sich bei der Formulierung der Ausschlussfristen in dem Arbeitsvertrag anwaltlich beraten.

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