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Kein Gläubigerzugriff auf zweckgebundeneCorona-Soforthilfen

|   Newsletter 02/2020

(Landgericht Köln, Urteil vom 23.04.2020 – AZ: 39 T 57/20 -)

Das Landgericht Köln hatte in vorbezeichnetem Urteil über eine sofortige Beschwerde eines Gläubigers zu entscheiden, nachdem zuvor das Amtsgericht einem entsprechenden Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners bezüglich der bewilligten Corona-Soforthilfe stattgegeben hatte. Der Gläubiger hatte mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Kontoguthabens gegenüber dem kontoführenden Institut des Schuldners gepfändet. Eine Auszahlung der Corona-Soforthilfe an den Gläubiger ist jedoch nicht erfolgt.

Das Landgericht stellt im Rahmen seiner bisher nicht rechtskräftigen Entscheidung zunächst heraus, dass die gewährten Corona-Soforthilfen keine sonstigen Einkünfte i. S. v. § 850i ZPO darstellen, bezüglich derer die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 4 ZPO beantragt werden kann. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es sich auch nicht um eine einmalige Sozialleistung handelt, welche automatisch kraft Gesetzes von der Pfändung ausgenommen ist, da die Corona-Soforthilfe steuerlich wie Einkommen behandelt wird.

Dennoch entschied das Gericht, dass einem Schuldner zur Vermeidung einer unangemessenen Härte etwaige Corona-Hilfen in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen sind. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernis anerkannt sind, die insoweit den Gläubigerzugriff ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IX a ZB 17/04). Nach dieser Maßgabe sieht das Gericht die Corona-Soforthilfe ohne weiteres als zweckgebunden an, da sie ausweislich des im jeweiligen Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient.

Auch hob das Gericht vor, dass es sich bei dem pfändenden Gläubiger nicht um einen sogenannten Anlassgläubiger handelt, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre. Die Soforthilfe ist insoweit für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens einzusetzen, sodass der Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners gepfändet werden könnte. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie können hingegen nach Auffassung des Gerichts nicht im Wege der Forderungspfändung auf die Corona-Hilfe zu greifen.

Da die Entscheidung im Zusammenhang mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos ergangen ist, auf dem der Betrag bereits gutgeschrieben wurde, verwies das Gericht darauf, dass es geboten erscheint, entsprechende Defizite des Instituts des Pfändungsschutzkontos unter Heranziehung von § 765a ZPO zu korrigieren, dies unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 06.06.2012 – 5 T 189/12.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, gerne zur Verfügung.

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